Vorausschauend gestalten und bestimmen!

Häufig ordnen Erblasser in ihrem Testament für ihre Erbschaft die Testamentsvollstreckung an. Dies ist in der Regel sinnvoll, weil ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung in der Regel zeit- und mittelschonender vollziehen kann als die Erben selbst. Zudem verhindert der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oftmals, dass die Erben sich im Zuge der Abwicklung des Nachlasses zerstreiten.

Viele Erblasser setzen Freunde oder Verwandte zu Testamentsvollstreckern ein. Dies ist riskant: Meistens sind die Bekannten im gleichen Alter wie der Erblasser und schon aus diesem Grund mit der Testamentsvollstreckung überfordert - bei Verwandten, die zugleich auch Miterben sind, provoziert schon die Heraushebung eines Miterben als Testamentsvollstrecker die Missgunst der anderen Miterben und ist erfahrungsgemäß Anlass für weiteren Streit. Da zudem viele der im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu leistenden Aufgaben rechtlicher Natur sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Der Testamentsvollstrecker kann entweder nur mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verwaltung des Nachlasses beauftragt werden.

Hat der Testamentsvollstreckung nur die Abwicklung des Nachlasses zu übernehmen, so orientiert er sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben - die allerdings durch entsprechende Anweisungen des Erblassers nach dessen Wünschen geändert werden können. Die gesetzlichen Regelungen gehen dahin, dass der Testamentsvollstrecker teilbares Vermögen (insbesondere also Geldvermögen) zwischen den Erben entsprechend ihren Erbanteilen aufteilt, und nicht teilbares Vermögen (insbesondere Grundstücke, Wertgegenstände, etc) veräußert und dann den Erlös unter den Erben aufteilt. Da solche Lösungen nicht unbedingt den Interessen der Erben gerecht werden, sollte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung ein Ermessen einräumen. Dann kann der Testamentsvollstrecker beispielsweise einzelne Wertgegenstände unter den Erben aufteilen und dem jeweils begünstigten Erben aufgeben, dies gegenüber den anderen Erben auszugleichen - wenn diese nicht anderweitig begünstigt werden.

Wenn der Testamentsvollstrecker beauftragt ist, den Nachlass für einen längeren Zeitraum zu verwalten, ist der Erblasser frei, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu bestimmen. So kann die Dauer beispielsweise von dem Erreichen eines bestimmten Alters eines Erben abhängig gemacht werden oder von dem Versterben eines anderen Erben. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, ist der Testamentsvollstrecker angehalten, den Nachlass möglichst zu mehren. Dazu darf er nicht nur sogenannte mündelsichere Geschäfte tätigen. Vielmehr wird der versierte Testamentsvollstrecker darauf achten, zinsgünstige Vermögensanlagen zu wählen, die keinen allzu spekulativen Charakter haben. Während einer länger andauernden Testamentsvollstreckung ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker gehalten, den Erben aus dem Nachlass das zur Verfügung zu stellen, was er für die Vollstreckung nicht benötigt. Außerdem sollen die Erben in der Regel aus den Gewinnen soviel erhalten, wie sie für einen angemessenen Lebenswandel benötigen.

Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung an, kann dies einem pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit geben, die Erbschaft auszuschlagen und trotzdem ausnahmsweise seinen Pflichtteil zu fordern. Dies sollte der Erblasser bedenken, bevor er die Testamentsvollstreckung anordnet.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, sobald wie möglich den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Dieses Verzeichnis muss nur eine einfache Auflistung der Nachlassgegenstände umfassen, eine detaillierte Beschreibung oder Wertangaben sind nicht erforderlich. Unterlässt der Testamentsvollstrecker die Erstellung, ist dies ein Entlassungsgrund.

Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Hier empfiehlt es sich, dass der Erblasser bereits bei Anordnung der Testamentsvollstreckung verbindliche Regelungen trifft, wie sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers bemisst. Idealerweise stimmt der Erblasser die Vergütung natürlich mit dem ins Auge gefassten Testamentsvollstrecker ab.

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Garbrecht ist bereits mehrfach aus dem Mandantenkreis zum Testamentsvollstrecker bestellt worden.

Um die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker richtig ausüben zu können, wurde eine Fortbildung zum "Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)" erfolgreich durchgeführt, wobei das Zertifikat durch eine regelmäßige Weiterbildung aufrecht erhalten wird.

 

Auseinandersetzungsvollstreckung, Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung

Haben Sie sich schon einmal überlegt, was heute passieren würde, wenn Sie gestern gestorben wären?

Der Tod ist sicherlich eines der unangenehmsten Dinge, um die man sich Gedanken machen möchte, und trotzdem ist die  Auseinandersetzung mit ihm notwendig, damit Ihr  Nachlass auch in Ihrem Sinne verteilt wird.

Wenn Sie ein Testament verfasst haben, haben Sie schon gut vorgesorgt. Natürlich haben Sie dort Ihre Wünsche so deutlich wie möglich formuliert und im Idealfall auch Ihren Nachlass gerecht verteilt, und trotzdem ist ein Streit unter den Verbliebenen häufig abzusehen. Deshalb ist es gut zu wissen, dass es jemanden gibt, der sich nach dem Tod um die Erfüllung Ihres letzten Willens kümmert, das Vermögen verteilt, Schulden eintreibt, Gegenstände verkauft und Auflagen überwacht.

Wenn Sie uns als Testamentsvollstrecker ernennen, sorgen wir dafür, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Gerader als Steuerberater verfügen wir über die nötige Erfahrung, um auch komplizierte Erbfälle oder Unternehmensvermögen zu verteilen, und haben gleichzeitig auch das richtige Fingerspitzengefühl, um auch unerfahrenen Erben zu helfen oder Streitereien bei den Erben zu verhindern.

Die Testamentsvollstreckung ist, je nach Testament, aufzuteilen in eine

      - Auseinandersetzungsvollstreckung

      - Abwicklungsvollstreckung

      - Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung

Während sowohl die Auseinandersetzungsvollstreckung als auch die Abwicklungsvollstreckung letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, steht bei der Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung die Vermögensverwaltung des Nachlasses im Vordergrund. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Erben noch minderjährig sind  oder Unternehmen im Sinne des Erblassers, meist befristet, weitergeführt werden sollen. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung haben wir das uns anvertraute Vermögen zu sichern und zu erhalten.

In einem persönlichen Gespräch erörtern wir gerne mit ihnen zusammen die auf Sie abgestimmten Gestaltungsmöglichkeiten der Testamentsvollstreckung. Sprechen Sie gerne Herrn Hans-Jürgen Bendt oder Herrn Gernoth Garbrecht vertrauensvoll an.

Übrigens: Haben Sie als Unternehmer bereits ein “Unternehmertestament“?

Unsere Leistungen im Rahmen der Testamentsvollstreckung:

  • Gestaltungsberatung
  • regelmäßige Überprüfung der bestehenden Vereinbarung im Hinblick auf Änderungen des Steuerrechts
  • Steuerplanung zur Senkung der steuerlichen Gesamtbelastung
  • Beratung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen
  • Unterstützung des/der Erben bei der Erfüllung der auferlegten steuerlichen Verpflichtungen
  • Unterstützung bei der Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen